Für Sachmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 3. wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
2. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Nachbesserungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
- Vertragszweckes gefährdet wird,
- hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird,
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Bei Rechtsmängeln gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
7. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Lieferer seine Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter im Inland erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Lieferer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Lieferer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes H. entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Lieferer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.