Allgemeines

Für alle Geschäfte gelten nur die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Angebot

1. Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne, Gewichts- und Maßangaben, die in Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Für Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer übergibt, trägt der Besteller auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Sollte unsere Bestätigung in irgendeinem Punkt von der Bestellung abweichen, ist uns sofort Mitteilung zu machen. Anderenfalls erfolgt die Lieferung nach unseren Angaben. Beanstandungen aus diesem Grunde erkennen wir nicht an.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Muster stellt der Lieferer nur gegen zusätzliche Berechnung nach den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung.

Mehr- und Minderlieferungen, Abrufaufträge

1. Mehr- und Minderlieferungen sind bis 10 % zulässig.

2. Abrufaufträge haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen, sofern nicht zwischen den Parteien schriftlich etwas anderes festgelegt wurde. Sie werden nach den jeweils gültigen Preisen des Lieferers berechnet.

Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z. B. Löhne, Vormaterial, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

2. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, frei Zahlstelle des Lieferers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zu leisten.

3. Skonto von 2 % wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde.

4. Erstaufträge von Bestellern, mit denen noch keine Geschäftsbeziehung bestanden hat, werden nur gegen Vorauskasse geliefert.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

6. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und sonstiger Verzugsschaden gemäß § 288 BGB berechnet.

7. Bei Aufträgen mit einem Warenwert bis € 100,00 (ohne USt) wird eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 berechnet.

Lieferzeit

1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die vorerwähnten Umstände unmöglich, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.

3. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in diesen und allen anderen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware nach angemessener Fristsetzung berechtigt. Eine Zurücknahme sowie eine Pfändung der Ware durch den Lieferer liegt nur dann vor, wenn nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung – einschließlich des Schlusssaldos – in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.

4. Bei Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

Haftung für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung

Für Sachmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 3. wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.

2. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Nachbesserungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
  • Vertragszweckes gefährdet wird,
  • hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz gehaftet wird,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat.

Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Bei Rechtsmängeln gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

7. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Lieferer seine Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter im Inland erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird der Lieferer entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Lieferer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes H. entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn dieser den Lieferer über eventuelle von Dritten geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Lieferer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Bestellers zurückzuführen ist.

Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers die Ware vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte H und J entsprechend.

Recht des Bestellers auf Rücktritt und Minderung, sonstige Haftung des Lieferers

1.  Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnittes F vor und setzt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

2. Der Besteller hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Im Falle eines unerheblichen Mangels ist der Besteller lediglich zur Minderung des Preises berechtigt.

3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur in den Fällen des Abschnitts H, 6. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers für von ihnen verursachte Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Lieferer besteht nur bei Vorsatz. Im übrigen ist die persönliche Haftung ausgeschlossen.

Werkzeugkosten

1. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert berechnet.

2. Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr in Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

3. Hinsichtlich der Werkzeugkosten für nicht zum Tragen gekommene Aufträge gilt folgendes: für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferer die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden in Rechnung gestellt

  • vor Freigabe der Muster die Kosten für den Erstwerkzeugsatz
  • nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren.

4. Die angearbeiteten und in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Besichtigung stehen und werden dann verschrottet.

5. In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Besteller keine Einsicht.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Lieferanten zu klagen.

Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam.